Interessante Urteile
Krankenfahrten von MRSA-Patienten rechtlich zulässig
Ich informiere über ein interessantes Urteil des Landgerichts Köln vom 18.12.2018, Aktenzeichen 31 O 409/16, welches nach zwischenzeitlich erfolgter Rücknahme der Berufung rechtskräftig geworden ist. Die Entscheidung ist für die betroffenen Branchen – Personenbeförderung / Krankenfahrten / Krankentransporte - bahnbrechend, weicht sie doch von der ständigen Rechtsprechung aller Land- und Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen ab. Es kann als Signal gelten für eine künftige andere Rechtsprechung.
Die Klägerin hatte unter Berufung auf ein richtungsweisendes Urteil des OLG Hamm vom 09.02.2010, Aktenzeichen I - 4 U 174/09, und des sich dieser Entscheidung anschließenden Oberlandesgerichts Düsseldorf sowie verschiedener Landgerichte im Anschluss an eine erfolgreiches Einstweiliges Verfügungsverfahren in dem Hauptsacheverfahren beantragt, den von mir vertretenen Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Mietwagen Patienten zu befördern, die mit MRSA-Erregern besiedelt oder infiziert sind. Die Klägerin in dem Verfahren ist ein Krankentransportunternehmen mit einer Genehmigung nach §§ 17 ff. RettG NRW. Der Beklagte führt Krankenfahrten im Sinne von § 49 PBefG durch. Über eine Genehmigung zum Krankentransport nach §§ 17 ff RettG NRW verfügt der Beklagte nicht.
Die Klägerin hatte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch im Wesentlichen begründet mit einem Verstoß des Beklagten gegen die §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 2, 17 RettG NRW. Das Gesetz unterscheidet zwischen Krankenfahrten im Sinne des PBefG und Krankentransporte im Sinne des RettG NRW. Der Beklagte sei zwar nach § 49 PBefG berechtigt, kranke Personen mit seinen Mietwagen im Rahmen von Krankenfahrten zu befördern. Eine Personenbeförderung im Sinne dieses Gesetzes stelle es nach § 1 Abs. 2, Nr. 2 PBefG jedoch nicht dar, wenn kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen mit Krankenwagen befördert werden müssen, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder dessen besonderer Einrichtungen bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Umstandes zu erwarten ist. Bei den streitgegenständlichen Transporten von Personen, die mit MRSA-Erregern besiedelt sind, bedürfe es besonderer Hygienemaßnahmen, die Unternehmen im Rahmen einfacher Krankenfahrten nicht gewährleisten könnten. Wegen der besonderen Ansteckungsgefahren dürften solche Personen nur im qualifizierten Krankentransport mit entsprechend geschultem Personal befördert werden.
Dies war bislang einhellige Rechtsprechung der Oberlandes- und Landgerichte in Nordrhein-Westfalen. In der ersten richtungsweisenden Entscheidung vom 09.02.2010, Aktenzeichen I - 4 U 174/09, hatte das OLG Hamm unterstellt, für diese MRSA-Patienten liege stets ein Betreuungsbedarf vor, so dass eine Beförderung derartiger Personen ohne Genehmigung „stets“ einen Verstoß gegen § 17 RettG NRW bedeute. Dieser Entscheidung hatte sich zunächst das OLG Düsseldorf (u.a. Entscheidung vom 17.05.2018 – 15 U 19/18) und zahlreiche Landgerichte (u.a. LG Köln vom 19.07.2017 – 84 O 189/16 // OLG Köln 6 U 129/17) ohne weitergehende eigene Begründung angeschlossen. In dem vorliegenden Verfahren hatte die Beklagte allerdings schon frühzeitig darauf hingewiesen, dass sich aus den Urteilsgründen nicht ergebe, wie das OLG Hamm zu seiner Erkenntnis gekommen war. An keiner Stelle in den Entscheidungsgründen legt der erkennende Senat dar, woraus er seine medizinischen Erkenntnisse gewonnen hatte. Es wird weder auf ein Sachverständigengutachten noch auf Zeugenaussagen verwiesen, sondern allein auf zwischenzeitlich überholte „Ausführungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NW gemäß Schreiben vom 07.07.2008“.
Das Landgericht Köln hatte sich diesen von der Beklagten geäußerten Bedenken angeschlossen und – soweit ersichtlich – zum ersten Male ein Sachverständigengutachten eingeholt und anschließend den Sachverständigen auch persönlich angehört. Der Sachverständige hatte sowohl in seinem Gutachten wie auch in seiner Anhörung eindeutig und nachvollziehbar dargelegt, dass für den Transport von Personen mit einer MRSA-Besiedelung keine besonderen hygienischen Maßnahmen erforderlich sind und aus seiner fachmedizinischen Einschätzung keinerlei Bedenken gegen eine Beförderung die Personen im Rahmen einer einfachen Krankenfahrt bestünden. Mit dieser Begründung hatte das Landgericht Köln die Klage abgewiesen.
Auch das OLG Köln hatte sich in dem anschließenden Berufungsverfahren 6 U 7/19 gegenüber den von der Beklagtenseite geäußerten Bedenken hinsichtlich der bisherigen Rechtsprechung offen gezeigt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Sachverständigen ebenfalls angehört. Im Anschluss an die Beweisaufnahme signalisierte der Senat, an der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festhalten zu wollen. Der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass sich aus der Besiedelung oder Infektion mit MRSA alleine keine Notwendigkeit einer besonderen medizinisch-fachlichen Betreuung ergäbe, die eine Beförderung im Rahmen eines qualifizierten Krankentransportes erfordere. Die erstinstanzliche Entscheidung sei danach nicht zu beanstanden, die Berufungsklägerin müsse mit einer Zurückweisung der Berufung rechnen. Eine Revision wollte der Senat ebenfalls nicht zulassen. Noch vor einer Entscheidung nahm die Klägerin dann die Berufung zurück.